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Oliver Reitz

Direktor des Eigenbetriebs Wirtschaft und Stadtmarketing Pforzheim (WSP)

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Besonders interessant für Kommunen in Tourismus-Regionen: Zweckentfremdungsverbotsgesetz für Wohnraum – Verstoß kann teuer werden

Städte und Gemeinden mit Wohnraummangel können zukünftig von den Betreibern von Internetportalen für die Vermittlung von Ferienwohnraum Auskünfte verlangen und für die Vermietung eine Registrierungs- sowie eine Anzeigepflicht für jede Überlassung von Wohnraum einführen.
Wer Wohnraum ungenehmigt zweckentfremdet, kann ab sofort zu einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro verdonnert werden. ©Composing_GerdLache

15.02.2021

Damit geben wir unseren Städten und Gemeinden noch bessere und effektivere Instrumente an die Hand, um gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum vorzugehen und den vielerorts knappen Wohnungsbestand erhalten zu können.
Nicole Hoffmeister-Kraut (CDU), baden-württembergische Wohnungsbau- und Wirtschaftsministerin

Städte und Gemeinden haben laut der baden-württembergischen Ministerin Nicole Hoffmeister-Kraut (CDU) jetzt noch bessere Instrumente an die Hand bekommen, um gegen Zweckentfremdung vorzugehen und knappen Wohnungsbestand zu erhalten. Das geänderte Zweckentfremdungsverbotsgesetz, das der Landtag von Baden-Württemberg Anfang des Monats beschlossen hat, tritt am Dienstag, 16. Februar 2021, in Kraft. „Gerade für Kommunen in touristisch beliebten Gebieten ist es wichtig, noch schlagkräftiger gegen die Vermietung als Ferienwohnraum agieren zu können“, sagte Hoffmeister-Kraut.

Oft sei es so, dass sich der hinter den jeweiligen Angeboten stehende Vermieter in der Praxis nur schwer ermitteln lasse. „Deshalb wurde die Auskunftspflicht eingeführt, damit die Kommune im Einzelfall besser nachprüfen kann, ob die jeweilige Nutzung zulässig ist. Auch die Möglichkeit, eine Registrierungspflicht für das Anbieten und Bewerben von Ferienwohnraum sowie eine Anzeigepflicht für jede einzelne Überlassung von Ferienwohnraum einzuführen, ist wichtig, um das Verbot konsequenter umsetzen zu können.“

So können die Städte und Gemeinden auf einfache Weise überprüfen, ob für eine bestimmte Wohnung anhand der Gesamtdauer der Kurzzeitvermietungen die Schwelle zur Zweckentfremdung überschritten ist. Im Interesse der Rechtssicherheit wurde dem Ministerium zufolge in diesem Zusammenhang eine Grenze von zehn Wochen insgesamt pro Kalenderjahr festgelegt.

Bußgelder deutlich erhöht

Eine weitere wichtige Neuerung betrifft den Bußgeldrahmen. Für Verstöße gegen das Genehmigungserfordernis wird das maximal mögliche Bußgeld von 50.000 Euro auf 100.000 Euro verdoppelt. Für die neu eingeführten Auskunfts-, Registrierungs- und Anzeigepflichten kann künftig ein Bußgeld bis 50.000 Euro erhoben werden.

„So können die Kommunen künftig noch besser gegen Verstöße vorgehen, um Wohnraum zu sichern“, sagte die Ministerin. Zudem werde geregelt, dass Widerspruch und Klage gegen den Vollzug des Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben und somit Verzögerungen durch Einlegung von Rechtsmitteln vermieden würden.

Ministerin-Apell: Alle Möglichkeiten nutzen

Hoffmeister-Kraut appellierte erneut an die Städte und Gemeinden, alle vorhandenen Potentiale zu nutzen, um neuen Wohnraum zu schaffen. Zukunftsweisende und innovative Ansätze der Wohnraumschaffung würden auch im Rahmen der Wohnraumoffensive Baden-Württemberg mit ihren zentralen Elementen des Grundstücksfonds und des Kompetenzzentrums Wohnen BW identifiziert und weiterverfolgt werden. pm/gel


Hintergrund zum Gesetz

Das Zweckentfremdungsverbotsgesetz bekämpft dem baden-württembergische Wohnungsbauministerium zufolge örtlichen Wohnraummangel. Betroffene Städte und Gemeinden können demnach eine Genehmigungspflicht einführen, wenn Wohnraum als Gewerberäume verwendet oder als gewerbliche Ferienwohnungen überlassen wird. Auch der Leerstand oder Abriss von Wohnungen müsse dann genehmigt werden. Verstöße würden mit einem Bußgeld sanktioniert.

Alle Instrumente des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes stehen laut dem Ministerium dabei unter dem Satzungsvorbehalt, jede Stadt und Gemeinde entscheidet mit Blick auf ihren örtlichen Wohnungsmarkt selbst, ob und von welchen der Instrumente sie Gebrauch machen. Die entsprechenden Satzungen haben eine Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren.  pm/gel

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