Oliver Reitz
Direktor des Eigenbetriebs Wirtschaft und Stadtmarketing Pforzheim (WSP)
Künftig gibt es den Tilgungszuschuss auch für bewährte und am Markt etablierte Finanzierungsinstrumente wie Mietkauf, Geldmarktdarlehen und Finanzierungsleasing. Finanzdienstleistungsinstitute können die Tilgungsrate ab jetzt ebenfalls bescheinigen.
Mit dem Tilgungszuschuss wird einmalig die Hälfte der Jahrestilgungsrate 2020 des antragstellenden Unternehmens mit einem Satz von 80 Prozent (das heißt: 40 Prozent der Jahrestilgungsrate) gefördert. Förderfähig sind dabei die nach den Regeltilgungsplänen im Jahr 2020 anfallenden Tilgungsraten frühestens ab Bewilligung von Krediten. Das dem Kreditvertrag zugrundeliegende Realgeschäft muss vor dem 11. März 2020 erfolgt sein.
Das Programm ist kumulierbar mit der Überbrückungshilfe des Bundes und der Landesaufstockung mit dem fiktiven Unternehmerlohn.
Die maximale Förderung mit dem Tilgungszuschuss beträgt 150.000 Euro je Antragsteller – soweit sich im Einzelfall kein geringerer Höchstbetrag aus beihilferechtlicher Sicht ergibt.
Antragsberechtigt sind Unternehmen und Selbständige einschließlich Soloselbständige aus dem Schaustellergewerbe, der Veranstaltungs- und Eventbranche sowie dem Taxigewerbe (einschließlich Unternehmen, die Pkw mit Fahrer zur Personenbeförderung vermieten), die
1. wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt (als Soloselbständige zudem im Haupterwerb) tätig sind,
2. ihren Hauptsitz (als Soloselbständige ihren Wohnsitz) in Baden-Württemberg haben und
3. bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind.
Taxi- bzw. Mietwagenunternehmer sind nur antragsberechtigt, wenn der Umsatz in den Monaten März 2020 bis August 2020 zusammengenommen um mindestens 50 Prozent gegenüber den Monaten März 2019 bis August 2019 zurückgegangen ist.
Mietwagenunternehmen sind nur insoweit antragsberechtigt, als sie zumindest schwerpunktmäßig die Vermietung von Pkw inklusive Fahrer zur Personenbeförderung anbieten.
Antragsberechtigt sind auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind. pm/gel
Detaillierte Informationen auf der Website des Wirtschaftsministeriums:
Künftig gibt es den Tilgungszuschuss auch für bewährte und am Markt etablierte Finanzierungsinstrumente wie Mietkauf, Geldmarktdarlehen und Finanzierungsleasing. Finanzdienstleistungsinstitute können die Tilgungsrate ab jetzt ebenfalls bescheinigen.
Viele Betriebe und Soloselbständige sind unverschuldet nicht in der Lage, die Jahrestilgungsraten für Betriebswagen, Fahrgeschäfte oder Anlagen in der Veranstaltungstechnik aus eigener Kraft zu stemmen. Die Branchen sind von den staatlichen Beschränkungen weiterhin besonders hart betroffen. Der Tilgungszuschuss ist für sie eine wichtige Unterstützung.
Mit dem Tilgungszuschuss wird einmalig die Hälfte der Jahrestilgungsrate 2020 des antragstellenden Unternehmens mit einem Satz von 80 Prozent (das heißt: 40 Prozent der Jahrestilgungsrate) gefördert. Förderfähig sind dabei die nach den Regeltilgungsplänen im Jahr 2020 anfallenden Tilgungsraten frühestens ab Bewilligung von Krediten. Das dem Kreditvertrag zugrundeliegende Realgeschäft muss vor dem 11. März 2020 erfolgt sein.
Das Programm ist kumulierbar mit der Überbrückungshilfe des Bundes und der Landesaufstockung mit dem fiktiven Unternehmerlohn.
Die maximale Förderung mit dem Tilgungszuschuss beträgt 150.000 Euro je Antragsteller – soweit sich im Einzelfall kein geringerer Höchstbetrag aus beihilferechtlicher Sicht ergibt.
Antragsberechtigt sind Unternehmen und Selbständige einschließlich Soloselbständige aus dem Schaustellergewerbe, der Veranstaltungs- und Eventbranche sowie dem Taxigewerbe (einschließlich Unternehmen, die Pkw mit Fahrer zur Personenbeförderung vermieten), die
1. wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt (als Soloselbständige zudem im Haupterwerb) tätig sind,
2. ihren Hauptsitz (als Soloselbständige ihren Wohnsitz) in Baden-Württemberg haben und
3. bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind.
Taxi- bzw. Mietwagenunternehmer sind nur antragsberechtigt, wenn der Umsatz in den Monaten März 2020 bis August 2020 zusammengenommen um mindestens 50 Prozent gegenüber den Monaten März 2019 bis August 2019 zurückgegangen ist.
Mietwagenunternehmen sind nur insoweit antragsberechtigt, als sie zumindest schwerpunktmäßig die Vermietung von Pkw inklusive Fahrer zur Personenbeförderung anbieten.
Antragsberechtigt sind auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind. pm/gel
Detaillierte Informationen auf der Website des Wirtschaftsministeriums:
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